Bielefeld

ASF-Fortbildungen § 53 Abs. 2 FahrlG

Seminarleiterinnen und Seminarleiter für ASF und FES sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Kenntnisse zu Methodik, Pädagogik und rechtlichen Grundlagen stets aktuell bleiben. Der Fristbeginn ist grundsätzlich der 31. Dezember des Erteilungsjahres, das Fristende der 31. Dezember des zweiten Jahres. ☕️ Verpflegung: Alle Veranstaltungen beinhalten einen Imbiss. 💶 Kosten: je Kurs 210,00 € · 200,00 € für […]

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ASF-Fortbildungen § 53 Abs. 2 FahrlG

Seminarleiterinnen und Seminarleiter für ASF und FES sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Kenntnisse zu Methodik, Pädagogik und rechtlichen Grundlagen stets aktuell bleiben. Der Fristbeginn ist grundsätzlich der 31. Dezember des Erteilungsjahres, das Fristende der 31. Dezember des zweiten Jahres. ☕️ Verpflegung: Alle Veranstaltungen beinhalten einen Imbiss. 💶 Kosten: je Kurs 210,00 € · 200,00 € für

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Seminarleiter Einweisung ASF

Wer Aufbauseminare (ASF) durchführen möchte, benötigt eine spezielle Qualifikation. Unsere Seminarleiter-Einweisung vermittelt das notwendige Fachwissen und pädagogische Know-how, um Fahrschülerinnen und Fahrschüler in besonderen Aufbauseminaren professionell zu begleiten. Der Lehrgang besteht aus vier Tagen Grundkurs Seminarleiter und vier Tagen Programmkurs ASF. 🔹 Teilnahmevoraussetzungen Mindestens drei Jahre hauptberufliche Tätigkeit in Theorie und Praxis der Klassen B/BE und A innerhalb der letzten fünf Jahre. 🎓 Der Programmkurs ASF baut

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ASF-Fortbildungen § 53 Abs. 2 FahrlG

Seminarleiterinnen und Seminarleiter für ASF und FES sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Kenntnisse zu Methodik, Pädagogik und rechtlichen Grundlagen stets aktuell bleiben. Der Fristbeginn ist grundsätzlich der 31. Dezember des Erteilungsjahres, das Fristende der 31. Dezember des zweiten Jahres. ☕️ Verpflegung: Alle Veranstaltungen beinhalten einen Imbiss. 💶 Kosten: je Kurs 210,00 € · 200,00 € für

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ASF-Fortbildungen § 53 Abs. 2 FahrlG

Seminarleiterinnen und Seminarleiter für ASF und FES sind verpflichtet, alle zwei Jahre an einer eintägigen Fortbildung teilzunehmen. Damit stellen Sie sicher, dass Ihre Kenntnisse zu Methodik, Pädagogik und rechtlichen Grundlagen stets aktuell bleiben. Der Fristbeginn ist grundsätzlich der 31. Dezember des Erteilungsjahres, das Fristende der 31. Dezember des zweiten Jahres. ☕️ Verpflegung: Alle Veranstaltungen beinhalten einen Imbiss. 💶 Kosten: je Kurs 210,00 € · 200,00 € für

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Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs.1 FahrlG

Fahrlehrer Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG 📘 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Grundlage bildet § 53 Abs. 1 FahrlG. 🗓 FortbildungsumfangInnerhalb von vier Jahren ist nachzuweisen• eine zusammenhängende dreitägige Fortbildungoder• vier einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum ⏱ FristenDie Frist beginnt jeweils am 31.12. des Erteilungsjahres und endet

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Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs.1 FahrlG

Fahrlehrer Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG 📘 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Grundlage bildet § 53 Abs. 1 FahrlG. 🗓 FortbildungsumfangInnerhalb von vier Jahren ist nachzuweisen• eine zusammenhängende dreitägige Fortbildungoder• vier einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum ⏱ FristenDie Frist beginnt jeweils am 31.12. des Erteilungsjahres und endet

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Fahrängste Spezial FahrlG §53 Abs. 1 FahrlG.

Fahrlehrer Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG 📘 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Grundlage bildet § 53 Abs. 1 FahrlG. 🗓 FortbildungsumfangInnerhalb von vier Jahren ist nachzuweisen• eine zusammenhängende dreitägige Fortbildungoder• vier einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum ⏱ FristenDie Frist beginnt jeweils am 31.12. des Erteilungsjahres und endet

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Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs.1 FahrlG

Fahrlehrer Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG 📘 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Grundlage bildet § 53 Abs. 1 FahrlG. 🗓 FortbildungsumfangInnerhalb von vier Jahren ist nachzuweisen• eine zusammenhängende dreitägige Fortbildungoder• vier einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum ⏱ FristenDie Frist beginnt jeweils am 31.12. des Erteilungsjahres und endet

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Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs.1 FahrlG

Fahrlehrer Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG 📘 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Grundlage bildet § 53 Abs. 1 FahrlG. 🗓 FortbildungsumfangInnerhalb von vier Jahren ist nachzuweisen• eine zusammenhängende dreitägige Fortbildungoder• vier einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum ⏱ FristenDie Frist beginnt jeweils am 31.12. des Erteilungsjahres und endet

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