Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs.1 FahrlG

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Fahrlehrer Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG 📘

Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Grundlage bildet § 53 Abs. 1 FahrlG.

🗓 Fortbildungsumfang
Innerhalb von vier Jahren ist nachzuweisen
• eine zusammenhängende dreitägige Fortbildung
oder
• vier einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum

Fristen
Die Frist beginnt jeweils am 31.12. des Erteilungsjahres und endet am 31.12. des vierten Jahres.
Die nächste Frist startet nach Ablauf der vorherigen.

🎓 Bonusregelung
Seminarleiter sowie Ausbildungsfahrlehrer erhalten bis zu zwei Tage Bonus auf die allgemeine Fortbildung.
Voraussetzung ist die Teilnahme an insgesamt vier Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG.

Additional Details

Windrive Workshop ID - absqXn1IQk6IUxVIbM50CA

Event Course ID - dyRGGyXmR_aHt6YOY15F8w

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Datum und Uhrzeit

07.01.2026 bis
09.01.2026
 

Ort

 

Veranstaltungskategorie

 
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