Fahrlehrer-Fortbildung § 53 Abs.1 FahrlG
Fahrlehrer Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG 📘
Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer sind gesetzlich verpflichtet, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Die Grundlage bildet § 53 Abs. 1 FahrlG.
🗓 Fortbildungsumfang
Innerhalb von vier Jahren ist nachzuweisen
• eine zusammenhängende dreitägige Fortbildung
oder
• vier einzelne Fortbildungstage im selben Zeitraum
⏱ Fristen
Die Frist beginnt jeweils am 31.12. des Erteilungsjahres und endet am 31.12. des vierten Jahres.
Die nächste Frist startet nach Ablauf der vorherigen.
🎓 Bonusregelung
Seminarleiter sowie Ausbildungsfahrlehrer erhalten bis zu zwei Tage Bonus auf die allgemeine Fortbildung.
Voraussetzung ist die Teilnahme an insgesamt vier Fortbildungstagen nach § 53 Abs. 1 FahrlG.
Additional Details
Windrive Workshop ID - absqXn1IQk6IUxVIbM50CA
Event Course ID - dyRGGyXmR_aHt6YOY15F8w