Fortbildung gem. § 53 Abs. 2 FahrlG

Fortbildung gem. § 53 Abs. 2 FahrlG

Der Einweisungslehrgang zum ASF-Seminarleiter wird in den Grundeinweisungslehrgang und in den programmspezifischen Teil ASF unterteilt. Beide Lehrgangsteile umfassen jeweils eine 4-tägige Ausbildung. Im Anschluss an den Lehrgang erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung, die Sie bei Ihrer Behörde einreichen.

Der Einweisungslehrgang zum FES-Seminarleiter greift auf den Grundeinweisungslehrgang zurück und wird durch den programmspezifischen Teil „Verkehrspädagogik“ ergänzt. Dieser Lehrgangsteil umfasst eine 4-tägige Ausbildung. Damit der Lehrgang anerkannt werden kann, darf der Grundeinweisungslehrgang nicht länger als zwei Jahre zurück liegen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Lehrgang eine Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und eine eigenständige, durch die Lehrgangsleitung beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vorgeschrieben ist.

Bitte rechnen Sie hier zum Seminarbetrag mit zusätzlichen Kosten.


Wichtig – Fortbildung gem. § 53 Abs. 2 FahrlG


Die 1-Tages-Fortbildung für Seminarleiter ASF/FES ist nun wieder alle 2 Jahre nachzuweisen. Fristbeginn ist grundsätzlich nach dem 31.12. des Erteilungsjahres, Fristende der 31.12. des 2. Jahres.


3 Jahre hauptberufliche Tätigkeit (Theorie und Praxis) in den Klassen B/BE und A innerhalb der letzten 5 Jahre.

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