Unna

Ausbildung Klasse BE

Möchtest du eine spannende und zukunftssichere Karriere als Fahrlehrer/in starten? Am Verkehrs-Institut mit Standorten in Bielefeld, Düsseldorf, Unna und Herne bieten wir dir eine professionelle und fundierte Ausbildung zum/zur Fahrlehrer/in der Klasse BE. Mit dieser Qualifikation kannst du Fahrschüler/innen in der PKW-Ausbildung mit und ohne Anhänger begleiten und auf dem Weg zum Führerschein unterstützen. Alles […]

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Info-Tag

Wir laden Sie herzlich ein, unsere Informationsveranstaltung zu besuchen. Dort erhalten Sie unverbindliche Einblicke in das vielseitige Tätigkeitsfeld eines Fahrlehrers sowie in unsere Ausbildungsstätte. Gerne können Sie auch einen individuellen Termin für eine persönliche Beratung vereinbaren.

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Fahrschul-Betriebswirtschaft § 18 Abs. 1 Nr.5 FahrlG

Unternehmensführung FahrschuleVor Eröffnung oder Übernahme einer Fahrschule ist der Besucheines Fahrschul-Betriebswirtschafts-Seminars (70 Unterrichtsstunden)vorgeschrieben.ThemenübersichtKriterien der Standortwahl, Rechtsformen einer Fahrschule, Fahrschulerlaubnisund Behörden, Wettbewerbsrecht, Investitionsbedarf,Aufzeichnungen gemäß Fahrlehrerrecht, Werbung, Buchführung,steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen,Steuervorauszahlungen, Rechnungsstellung, Personalwesen, Versicherungen. Seminarkosten 1550,00€ Verbandsmitglieder der BVF 1500,00€

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Klasse CE-Fortbildung in Kombination mit BKF-Ausbilder-Fortbildung

Klasse CE-Fortbildung in Kombination mit BKF-Ausbilder-Fortbildung Fortbildung nach § 53 Abs. 1 FahrlG, bzw. nach § 7 BKrFQV. NachAbschluss der Fortbildung erhalten die Teilnehmer beide Zertifikate.Die Fortbildung für ambitionierte CE-Ausbilder umfasstaktuelle Themen der BKF-Aus- und -Weiterbildung, wie beispielsweiseneue Nutzfahrzeugtechnik, Berufsstand- und Fahrschulrecht.Dozenten, die in der beschleunigten Grundqualifikationund/oder in der BKF-Weiterbildung (Modulschulung) tätig sindoder diese Tätigkeit

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Fahrlehrer-Fortbildung 3 Tage § 53 Abs. 1 FahrlG

Die Fortbildungspflicht regelt der § 53 Abs. 1. Alle 4 Jahre ist eine ununterbrochene 3-tägige Fortbildung nachzuweisen oder 4 beliebige Fortbildungstage im selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres, Fristende ist dannder 31.12. des 4. Jahres. Seminarleiter sowie Ausbildungsfahrlehrer erhalten für ihre Fortbildungen in diesen Bereichen bis zu 2 Tagen Bonus auf die

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Fahrlehrer-Fortbildung 3 Tage § 53 Abs. 1 FahrlG

Die Fortbildungspflicht regelt der § 53 Abs. 1. Alle 4 Jahre ist eine ununterbrochene 3-tägige Fortbildung nachzuweisen oder 4 beliebige Fortbildungstage im selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres, Fristende ist dannder 31.12. des 4. Jahres. Seminarleiter sowie Ausbildungsfahrlehrer erhalten für ihre Fortbildungen in diesen Bereichen bis zu 2 Tagen Bonus auf die

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Fahrlehrer-Fortbildung 3 Tage § 53 Abs. 1 FahrlG

Die Fortbildungspflicht regelt der § 53 Abs. 1. Alle 4 Jahre ist eine ununterbrochene 3-tägige Fortbildung nachzuweisen oder 4 beliebige Fortbildungstage im selben Zeitraum. Fristbeginn ist grundsätzlich der 31.12. des Erteilungsjahres, Fristende ist dannder 31.12. des 4. Jahres. Seminarleiter sowie Ausbildungsfahrlehrer erhalten für ihre Fortbildungen in diesen Bereichen bis zu 2 Tagen Bonus auf die

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