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SUMMARY:Ausbildungsfahrlehrer §§16 und 35 FahrlG
DESCRIPTION:Fahrlehreranwärterinnen und -anwärter ausbilden – eine verantwortungsvolle Aufgabe, die pädagogisches Können, Erfahrung und Fachwissen erfordert.Sowohl Fahrschulleiterinnen und -leiter als auch angestellte Fahrlehrkräfte können sich zur Ausbildungsfahrlehrerin bzw. zum Ausbildungsfahrlehrer qualifizieren.📋 Voraussetzungen für Ausbildungsfahrlehrerinnen und -fahrlehrerBesitz der Fahrlehrerlaubnis BE seit mindestens drei JahrenTeilnahme an einem fünftägigen Einweisungsseminar gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG innerhalb der letzten zwei JahreZusätzlich gilt: Der Fahrschulinhaber oder die Fahrschulinhaberin muss selbst über die&nbsp;Ausbildungsberechtigungverfügen – auch dann, wenn er oder sie nicht selbst ausbildet.🏫 Voraussetzungen für die AusbildungsfahrschuleVorbesitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis seit mindestens zwei Jahren (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FahrlG) oderBesitz der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis und seit mindestens zwei Jahren Inhaber einer Fahrschulerlaubnis (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 FahrlG)☕️ Verpflegung &amp; KostenAlle Veranstaltungen beinhalten einen Imbiss.💶&nbsp;Kosten:&nbsp;810,00 € · 770,00 € für BVF-Mitglieder👉&nbsp;Jetzt anmelden und Ausbilderkompetenz erweitern!Begleiten Sie zukünftige Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer auf ihrem Weg und stärken Sie Ihre eigene pädagogische und fachliche Expertise.
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